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terms [14.11.2012 14:03] Vannottiterms [28.02.2013 09:30] – [9. Pflichten für die Anbieter] sstefka
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 ===== 3. Rechtsgrundlagen ===== ===== 3. Rechtsgrundlagen =====
  
-Die Rechtsgrundlagen für die Nutzung ergeben sich aus den entsprechenden immaterialgüterrechtlichen Bestimmungen [[terms#endnotes|[1]]] sowie jenen der Fachhochschulgesetzgebung [[terms#endnotes|[2]]].+Die Rechtsgrundlagen für die Nutzung ergeben sich aus den entsprechenden immaterialgüterrechtlichen Bestimmungen ((Vgl. URG, DesG, MSchG, PatG, vgl. die Aufzählung in Art.5)) sowie jenen der Fachhochschulgesetzgebung ((Insbesondere § 16 und 22 FaHG)).
  
 ===== 4. Begriffe ===== ===== 4. Begriffe =====
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   * (beschränkte) Nutzung innerhalb der gesetzlichen oder vertraglichen Bedingungen   * (beschränkte) Nutzung innerhalb der gesetzlichen oder vertraglichen Bedingungen
-  * (modifizierte) Nutzung gemäss Lizenzierung nach den Creative Commons-Lizenzen oder gemäss individuellen Bedingungen (z.B. Studio Publikationen, ZHdK)+  * (modifizierte) Nutzung gemäss Lizenzierung nach den Creative Commons-Lizenzen ((vgl. http://creativecommons.org)) oder gemäss individuellen Bedingungen (z.B. Studio Publikationen, ZHdK)
   * (unbeschränkte) Nutzung bei Freigabe oder Entfall der Rechte (gemeinfreie Inhalte / public domain)   * (unbeschränkte) Nutzung bei Freigabe oder Entfall der Rechte (gemeinfreie Inhalte / public domain)
  
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   - Die Anbieter sind für die Einhaltung der rechtlichen, ethischen und moralischen Grundsätze verantwortlich.   - Die Anbieter sind für die Einhaltung der rechtlichen, ethischen und moralischen Grundsätze verantwortlich.
-  - Für die zur Verfügung gestellten Medieneinträge sind die Anbieter selbst verantwortlich. Dies betrifft nebst dien allgemeinen Grundsätzen (Abs.1) insbesondere die Beachtung von Rechten Dritter, wie den Hinweis auf Personen, welche Rechteinhaber sind und die genaue Angabe der Nutzungsbedingungen.+  - Für die zur Verfügung gestellten Medieneinträge sind die Anbieter selbst verantwortlich. Dies betrifft nebst den allgemeinen Grundsätzen (Abs.1) insbesondere die Beachtung von Rechten Dritter, wie den Hinweis auf Personen, welche Rechteinhaber sind und die genaue Angabe der Nutzungsbedingungen.
   - Die Anbieter sind ausserdem dazu verpflichtet, die Nutzungsrechte gemäss Art.6 zu definieren.   - Die Anbieter sind ausserdem dazu verpflichtet, die Nutzungsrechte gemäss Art.6 zu definieren.
   - Die Nutzung des Medienarchivs darf nicht kommerziellen Zwecken dienen.   - Die Nutzung des Medienarchivs darf nicht kommerziellen Zwecken dienen.
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 Der Rektor Der Rektor
- 
-1 Vgl. URG, DesG, MSchG, PatG, vgl. die Aufzählung in Art.5\\ 
-2 Insbesondere § 16 und 22 FaHG\\ 
-3 vgl. http://creativecommons.org 
terms.txt · Zuletzt geändert: 04.03.2019 17:20 von poettli