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ENTWURF

Rechtsschutz 20250514

Einführung

Halten Sie sich an folgende Regel: bevor ein Medieneintrag geteilt wird, müssen zwei unzertrennliche Rechtsfragen immer geklärt sein:

  1. Wem gehört das Objekt (der Medieneintrag)?
  2. Und wie darf es genutzt werden?

Da Inhalte im Medienarchiv sehr leicht geteilt werden können, ist es besonders wichtig, aufmerksam und bewusst nebst der Rechteinhaberschaft, die nutzungsrelevanten Angaben für Dritte einzutragen. Insbesondere dann, wenn die Inhalte öffentlich geteilt werden, also ausserhalb der Hochschule sichtbar sind, bspw. bei prämierten Werken, Abschlussarbeiten oder Forschungsarbeiten.

Dieser Hilfe-Artikel erläutert Fallbeispiele und skizziert eine grobe Übersicht zu Handlungsoptionen für die Festlegung des Rechtsschutzes.

«Metadaten Felder»

Die oben genannten Fragen zu Rechteinhaberschaft und Nutzungsrecht werden in den folgenden drei Metadaten Feldern der Medieneinträge deklariert:

  • Rechteinhaber/in (Pflichtfeld, muss ausgefüllt sein)
  • Rechtsschutz (kein Pflichtfeld, aber notwendig)
  • Nutzungsbedingungen (nicht notwendig, aber hilfreich um Missverständnisse vorzubeugen)
  • Ausserdem ist die korrekte Nennung der Autorschaft erforderlich.

Um die Nutzung durch Dritte zu regeln, ist es wichtig diese mittels einer klaren Deklaration im Medienarchiv festzuhalten. Folgende nutzungsrelevante Deklarationen bilden das Spektrum ab:

  • Alle Rechte vorbehalten = restriktive Bestimmung
  • manche Rechte vorbehalten = z.B. CC-Lizenzierung
  • gemeinfrei = zur freien Nutzung
  • Unbekannt/ keine Information vorhanden

Die Rechte am Geistigen Eigentum (Immaterialgüterrechte IGR) von Werken, die an der ZHdK entstehen, liegen laut dem Zürcher Fachhochschulgesetz bei der Hochschule. Die Rechte können jedoch an die Angehörigen übertragen werden. (Das Urheberpersönlichkeits- recht verbleibt in jedem Fall beim/der Urheber:in) Die Übertragung der Rechte am Geistigen Eigentum erfolgt mittels Übertragungsvertrag oder generellem Beschluss. Im Falle einer Übertragung behält die ZHdK das Nutzungsrecht zur Verwendung der Werke, beispielsweise zur Dokumentation (Archivierung) sowie zu Ausstellungs- und Forschungszwecken.

Siehe Datenschutz und Urheberrechte im Intranet 1) ⇒ Urheberrecht/Nutzungsrecht

Der Grossteil der ZHdK-Arbeiten erhält demnach folgende rechtsrelevante Angaben:

Sreenshot 1: Edit-View

Nachfolgend werden diverse Anwendungsbeispiele im Spektrum von «mit» Vorbehalt und «ohne» Vorbehalt vorgestellt:

Bsp. «alle Rechte vorbehalten» = restriktive Bestimmung

  • A.) Studentische Arbeit/ Abschlussarbeit

Arbeiten von Studierenden oder Mitarbeitenden der ZHdK unterliegen grundsätzlich der Rechteinhaberschaft der ZHdK, sofern nicht eine explizite Ausnahme gewährt wurde. 2)

  • B.) Arbeit von ZHdK-externen Personen

Lucas Ziegler (selbständiger Fotograf und ZHdK-Alumni) realisierte während der Pandemie in Absprache mit der Hochschulkommunikation die Fotografische Arbeit «Toni-Areal zu Coronazeiten». Die Fotografien sind geschützt und dürfen nur mit Einwilligung von Lucas Ziegler weiterverwendet werden (ZHdK Hochschulkommunikation ausgenommen).

https://medienarchiv.zhdk.ch/sets/d07e15b8-20fe-4835-b85d-112b8b269432 https://medienarchiv.zhdk.ch/entries/c4873ed4-cb3b-43ed-80cb-6f466222d389

Bsp. «manche Rechte vorbehalten» = CC-Lizenzierung

Bei Forschungsarbeiten wird in der Regel eine maximale Sichtbarkeit und Reichweite beabsichtigt. Um diese zu erzielen wird auf CC-Lizenzen zurückgegriffen, da sie eine gleichberechtigte und offene Nutzung für alle im Einklang mit den Grundprinzipien des Open Access gewährleisten. Die gemeinnützige Organisation Creative Commons organisiert in Form vorgefertigter Lizenzen eine Hilfestellung für Urheber:innen zur Freigabe rechtlich geschützter Inhalte. Das nachfolgende Beispiel erlaubt bspw. die Nutzung unter Namensnennung für eine nicht-kommerzielle Anwendung. Weitere Infos zur entsprechenden Nutzungsbedingung für: CC BY-NC-ND 4.0

https://medienarchiv.zhdk.ch/entries/vergangenheit-im-vorgarten_sperrige-relikte

Bsp. «gemeinfrei» = zur freien Nutzung

Ein schöpferisches Werk wird gemeinfrei, wenn die Rechte des geistigen Eigentums (Urheberrecht) ablaufen oder der Verzicht auf die Schutzrechte erklärt wird. Ausführliches Dokument vom IGE rund um den Begriff: Public Domain

https://medienarchiv.zhdk.ch/entries/a1f1432c-14f8-4b55-aefd-5952f32f0d2f https://medienarchiv.zhdk.ch/sets/ikonografie_der_trostschrift

Weiterführende Informationen

2)
Bild von Studi-Arbeit mit Rechteinhaberschaft ZHdK, “alle Rechte vorbehalten” und “Das Werk darf…”
rechtsschutz_ueberarb.1747731918.txt.gz · Zuletzt geändert: 20.05.2025 11:05 von lsotrug